Ratgeber für Betroffene und Angehörige

Rehabilitation

Ratgeber für Betroffene und Angehörige
 
 
Rehabilitation
Wunsch- und Wahlrecht

Sie können Ihr Wunsch- und Wahlrecht in Anspruch nehmen und Ihrem Kostenträger eine Wunschklinik benennen, wenn Sie bestimmte Aspekte beachten. Bedenken müssen Sie etwa die Kostenfrage, die medizinische Ausrichtung der Einrichtung und die Eignung der Einrichtung für Ihre spezifischen Leiden und Funktionsstörungen. Auch Ihr Alter und Ihre Lebensumstände müssen beachtet werden. Wenn Ihnen trotzdem eine andere Klinik zugewiesen wird, können Sie Widerspruch einlegen.

Nicht für jedes Krankheitsbild kommen eine ambulante oder stationäre Rehabilitation gleichermaßen infrage.

Wunsch- und Wahlrecht bei einer Rehabilitation

Wenn Sie einen Antrag auf medizinische, soziale oder berufliche Rehabilitation stellen möchten, können Sie Ihrem zuständigen Kostenträger, z. B. Ihrer Rentenversicherung, Unfallversicherung oder Krankenversicherung Ihre Wünsche nach einer bestimmten Einrichtung für Rehabilitation mitteilen.

Was beim Wunsch- und Wahlrecht beachtet werden muss

Berücksichtigt werden müssen beim Wunsch- und Wahlrecht folgende Aspekte:

  • Die Einrichtung oder Klinik, die sie nach Wunsch- und Wahlrecht aussuchen, muss nach medizinischen Gesichtspunkten für Ihre spezifische Erkrankung geeignet und kompetent sein.
  • Die Einrichtung muss Ihrem Alter entsprechen (es gibt z. B. bestimmte Institutionen für Jugendliche, Kinder, Senioren etc.)
  • Die Einrichtung muss Ihrer familiären Lebenssituation entsprechen (z. B. Mutter-Kind-Kuren.)
  • Ihre religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse müssen vom Kostenträger beachtet werden.
  • Ebenso beim Wunsch- und Wahlrecht zu bedenken sind Aspekte der Wirtschaftlichkeit und finanziellen Sparsamkeit. Durch das Wunsch- und Wahlrecht dürfen dem Kostenträger keine Mehrkosten entstehen. Diese müssen Sie unter Umständen selbst übernehmen.

Muss der Kostenträger mein Wunsch- und Wahlrecht respektieren?

Sind Ihre Wünsche mit diesen Aspekten vereinbar, muss der Kostenträger dies akzeptieren. Das Wunsch- und Wahlrecht gilt sowohl für die Art der Einrichtung als auch für den Ort, an dem sie sich befindet. Das Wunsch- und Wahlrecht des Menschen in Bezug auf ärztlich geführte Institutionen ist in der Bundesrepublik Deutschland im § 9 des SGB IX geregelt, also im neunten Paragrafen des neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs. Es ist ratsam, das Wunsch- und Wahlrecht zu nutzen und eine Wunschklinik anzugeben. Wird Ihnen dann trotzdem eine andere Einrichtung zugewiesen, haben Sie das Recht auf Widerspruch.

Stationäre oder ambulante Rehabilitation?

Eine ambulante Rehabilitation kann gute Erfolge zeigen. Nicht immer ist ein stationärer Aufenthalt erforderlich. Es kann allerdings medizinische, soziale oder psychische Gründe geben, die für eine bestimmte Rehabilitation sprechen. Hier gilt dann möglicherweise kein Wunsch- und Wahlrecht, wenn entsprechende Indikatoren den Ausschlag für das eine oder andere geben. Wenn etwa ein Mensch intensive Pflege braucht, die zuhause nicht zur Verfügung steht, ist ein stationärer Aufenthalt notwendig.

Welche Vorteile sprechen für eine ambulante Rehabilitation?

  • Während Sie tagsüber Ihrer Rehabilitation nachgehen, sind Sie meist abends, an Wochenenden und anderen Tagen ohne Therapie zuhause.
  • Die Ergebnisse der ambulanten und stationären Rehabilitation sind meist gleichwertig, aber die ambulante Rehabilitation ist meist kostengünstiger.
  • Die psychische Verfassung der Betroffenen ist bei ambulanter Rehabilitation häufig besser, wenn die häusliche Umgebung einen positiven Einfluss auf sie hat.
  • Der Patient bleibt während der Rehabilitation mit der Familie und dem sozialen Umfeld in Kontakt.

Fedor Singer


12. April 2023
Frau Dr. Pätzold berichtet über ihre Forschung bezüglich antimikrobieller Resistenzen am Lungenzentrum Leipzig.
  

Um die Voraussetzungen für eine Rehabilitation zu erfüllen, muss der Arzt verschiedene Einschätzungen abgeben, nämlich zur Rehabilitationsfähigkeit des Betroffenen, zu den Zielen der Rehabilitation und zur Prognose. Auch muss entschieden werden, ob eine medizinische, eine berufliche oder eine soziale Rehabilitation erfolgen soll. Meist ist es das Ziel der Reha-Maßnahme, die Pflegebedürftigkeit und/oder die Berufsunfähigkeit des Menschen zu verhindern oder zu beenden. Zu den Voraussetzungen der Rehabilitation gehören verschiedene Krankheitsbilder, u. a. aus dem Bereich der Orthopädie, der Kardiologie oder der Neurologie. Aber auch Krebserkrankungen, Hauterkrankungen, Lungenerkrankungen und psychosomatische Krankheiten machen häufig eine Rehabilitation erforderlich.

Am Anfang der Rehabilitation stehen meist das Ausfüllen eines Anamnesebogens, einführende Gespräche mit den Ärzten und die Entwicklung eines konkreten Verlaufsplanes durch die Klinikleitung oder die Abteilungsleitung. Der ganzheitliche Ansatz umfasst medizinische, psychische und soziale Aspekte. Alle Einschränkungen, die der Patientin bzw. dem Patienten Schwierigkeiten bereiten, sollten beachtet werden. Zu den Therapiemöglichkeiten gehören z. B. Physiotherapie, Krankengymnastik etc. sowie psychologische Betreuung (Einzelgespräche, Gruppengespräche, Entspannungstherapien etc.). Die Aufklärung des Patienten darüber, wie er seinen Gesundheitszustand verbessern kann, gehört ebenfalls zur Rehabilitation.

Rehabilitation Antragstellung

Wenn Sie einen Antrag auf medizinische, soziale oder berufliche Rehabilitation stellen wollen, führt Ihr erster Weg zu Ihrem Hausarzt oder Facharzt. Dieser wird Ihnen beim Ausfüllen des Antrages helfen. Anhand seiner Diagnose wird der Bedarf einer Rehabilitation festgelegt. Er erstellt ein unterstützendes Gutachten, das dem Antrag beigefügt wird. Das Antragsformular erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Kostenträger. Diesen füllen Sie (mit Ihrem Arzt) aus und fügen die Selbstauskunft und das ärztliche Gutachten bei. Der Arzt sollte Ihren Antrag möglichst ausführlich begründen und dabei angeben, mit welchen konkreten Belastungen und Einschränkungen in Ihrem Alltag gemindert/gebessert werden sollen.